page background image

Verkehrsordnungswidrigkeiten / Bußgeldverfahren

Sie wurden geblitzt und erhalten einen Anhörungsbogen. Ihnen wird vorgeworfen, Sie seien 41 km/h zu schnell gefahren.
Durch rechtzeitige Vertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kann das Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog mit den gegebenenfalls einhergehenden Punkten und auch das Fahrverbot in zahlreichen Fällen bereits vorgerichtlich abgewendet werden.

Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann der versierte Anwalt einiges erreichen!

Ein Großteil der versandten Bußgeldbescheide ist fehlerhaft bzw. angreifbar.
Obschon die technischen Voraussetzungen der Behörden z.B. im Rahmen einer Lasermessung oder Radarmessung immer besser werden, ist eine Überprüfung der konkreten Geschwindigkeits- oder Abstandmessung sinnvoll.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Hottelmann hilft Ihnen, Ihren Führerschein zu behalten.

Bei einem Verstoß gegen Vorschriftszeichen, dem Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit, dem Unterschreiten des erforderlichen Abstands etc. vertreten wir Ihre Interessen kompetent und konsequent. Handeln Sie schnell.

Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides muss schriftlich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.
Lassen Sie uns Ihre Verfahrensakte einsehen und den Bußgeldbescheid (ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen) überprüfen. Wir finden den Fehler, der das Verfahren zur Einstellung bringt oder zu einer Korrektur des Messergebnissses führt.

Wir führen die weitere Korrespondenz mit der Ordnungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft.
Unsere Tätigkeit umfasst u.a. folgende Bereiche:

  • Vertretung im Bußgeldverfahren (z.B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung)
  • Verteidigung wegen eines Abstandsverstoßes, eines Rotlichtverstoßes (Überfahren der roten Ampel) usw.
  • Überprüfung des Bußgeldbescheides und des angewandten Messverfahrens
  • Beratung hinsichtlich Punkteabbau
  • Abwehr der Einziehung der Fahrerlaubnis bzw. Verhängung eines Fahrverbots
  • Abwendung einer Fahrtenbuchauflage
  • Führerschein auf Probe
  • Alkohol-/Drogenverstöße
  • Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs
  • Telefonieren am Steuer

 

Bußgeldkatalog und Punktekatalog

Der neue verschärfte Bußgeldkatalog 2021 ist noch nicht in Kraft.

Bitte beachten Sie ,dass der Bußgeldkatalog unter "Formulare" auf unserer Internetseite noch nden alten Stand wiedergibt.

Wir werden die Änderungen in Kürze vornehmen.

Die nachfolgenden Bußgeldvorschriften stellen bis zum Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs die (bisherigen) Vorschriften dar. Die PDF Dokumente finden Sie unter » Formulare zum download.

  • Bußgeld Geschwindigkeit (PDF)
  • Bußgeld Drogen und Alkohol (PDF)
  • Bußgeld Abbiegen, Wende und Rückwärtsfahren (PDF)
  • Bußgeld Abstand (PDF)
  • Bußgeld Autobahn und Kraftfahrstraßen (PDF)
  • Bußgeld Beleuchtung und Warnzeichen (PDF)
  • Bußgeld Halten und Parken (PDF)
  • Bußgeld HU und Technik (PDF)
  • Bußgeld Polizei (PDF)
  • Bußgeld Straßenbenutzung (PDF)
  • Bußgeld Überholverstoß (PDF)
  • Bußgeld Umweltschutz und Sauberkeit (PDF)
  • Bußgeld Unfall und Sicherheit (PDF)
  • Bußgeld Vorfahrt und Rotlicht (PDF)

 

Link zur Auskunft beim Fahreignungsregister | http://www.kba.de/DE/Home/home_node.html

Unter dem dargestellten Link können Sie Ihre Punkte in Flensburg erfragen.

 

Führerschein auf Probe
Regelungen beim Führerschein auf Probe

1. Beginn der Probezeit

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese grundsätzlich „auf Probe“ erteilt. Dies gilt nicht für die Klassen L und T. Auch der Inhaber der Prüfbescheinigung für Mofa (Mofa 25) unterliegt keiner Probezeit (§ 32 FeV).

Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, o.h., mit der Aushändigung des Führerscheins. Wenn statt des Führerscheindokuments ersatzweise eine befristete, nur im Inland geltende Prüfbescheinigung erteilt wird, beginnt damit die Probezeit. Das ist insbesondere beim begleiteten Fahren ab 17 der Fall

Wenn wegen eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes innerhalb der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist, verlängert sich die Probezeit um zwei auf insgesamt vier Jahre.

Der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unterliegt unabhängig von einem (freiwilligen) Umtausch den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe, sofern der Führerschein jünger als zwei Jahre ist und es sich um die erste Fahrberechtigung handelt (§ 2a Abs. 1 Nr. 3 StVG).

Wenn für eine außerhalb der EU- oder EWR-Staaten erworbene Fahrberechtigung eine deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt wird, ist für die Berechnung der verbleibenden Probezeit auf den Zeitpunkt der Erteilung des ausländischen Führerscheins abzustellen. Ein Zeitraum, in welchem der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht berechtigt war, wird nicht berücksichtigt (§ 31 Abs. 1 Nr. 5 S, 2 FeV).

Vorläufige führerscheinrechtliche Maßnahmen bezüglich der Fahrerlaubnis (z. B. Beschlagnahme oder Sicherstellung) hemmen den Ablauf der Probezeit bis zur Aufhebung der Maßnahme. Die Probezeit verlängert sich insoweit. Bei einer Fahrerlaubnisentziehung endet die Probezeit vorzeitig. Da gilt auch, wenn der Inhaber auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wenn später die Fahrerlaubnis neu erteilt wird, beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer (§ 2a Abs. 1 Nr. 5ff StVG).

2. Relevante Verkehrsverstöße bei Fahrerlaubnis auf Probe

Eintragungspflichtige Verstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden. ziehen je nach Schwere des Delikts führerscheinrechtliche Konsequenzen mit sich.

Relevant sind:

  • Verurteilung zu einer Geldbuße ab 60 Euro
  • Verhängung eines Fahrverbotes
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr

Verstöße, die nicht mit Punkten geahndet werden (z. B. Falschparken), sind für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nicht mit besonderen Maßnahmen belegt.

Eingruppierung:

Es gibt zwei Gruppen von Verstößen, in die die Straftaten oder OWi eingestuft werden (§ 34 FeV, Anlage 12).

Gruppe A:

Schwerwiegende Zuwiderhandlungen (z. B. Rotlichtverstoß, Alkoholfahrt, mehr als 20 km/h zu schnell gefahren)

Gruppe B:

Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (z. B. Kennzeichenmissbrauch, Handyverstoß, Verstoß gegen zulassungsrechtliche Vorschriften).

 


Wir verwenden Cookies um die Benutzerfreundlichkeit der Website zu optimieren. Durch die Nutzung der Internetseite erklären Sie Ihre Zustimmung zu unserer Cookie-Richtlinie.

akzeptieren