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Autokauf  / Reparatur

Im Verkehrszivilrecht geht es neben dem großen Bereich der Unfallschadenregulierung häufig um die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages (wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und / oder arglistiger Täuschung durch den Verkäufer), Minderung des PKW-Kaufpreises, Mängelbeseitigung sowie weiterer Probleme beim Kauf-  oder Leasingvertrag.

Die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten spielt eine bedeutende Rolle im Verkehrszivilrecht.

Es kommt beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeugs nicht selten vor, dass sich kurz nach Übernahme des Fahrzeugs Mängel zeigen.

Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung an Ihrem Fahrzeug oder akzeptiert die gewünschte Rückabwicklung vom Pkw-Kaufvertrag über das mangelhafte Fahrzeug nicht, nehmen Sie mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Hottelmann Kontakt auf.

Gerade im Bereich des Verkehrsrechts ist es – aufgrund des schnellen Wandels in der Rechtsprechung – zwingend erforderlich, die aktuellen Entscheidungen und Entwicklungen im Verkehrsrecht zu kennen und entsprechend anwenden zu können..

Fachanwalt für Verkehrsrecht Hottelmann vertritt Sie bundesweit und setzt Ihre Ansprüche durch.

Die Tätigkeit erstreckt sich auch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder die Zahlung von Schadensersatz wegen des Dieselabgasskandals gegenüber Volkswagen, AUDI, SEAT und Skoda.

Wenn Sie zunächst ohne anwaltlichen Beistand tätig werden wollen, sollten Sie als Käufer eines Fahrzeugs einen Sachmangel bzw. die Sachmängel schnellstmöglich beim Verkäufer (schriftlich per Einschreiben) anzeigen und diesen zur Nachbesserung auffordern.

Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Fahrzeugs negativ von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.
Für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist (ca. 14 Tage) zu setzen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Nacherfüllung ist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs gegeben war.
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monaten seit dem Kauf des Fahrzeugs greift die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen hat (sog. Beweislastumkehr).
Der Verkäufer muss das Fahrzeug auf seine Kosten nachbessern.

Die Art und Weise der Nachbesserung kann vom Verkäufer frei bestimmt werden. Die Nachbesserung hat unverzüglich im Rahmen der bestehenden Werkstattkapazitäten zu erfolgen.

Die Beseitigung des Mangels wird in der Regel beim Verkäufer des Fahrzeugs durchgeführt.
Nach § 439 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer alle zur Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen tragen. Diese umfassen z.B. Transport, Lohn- Wegekosten und Materialkosten sowie Rechtsanwaltskosten. Bei Fahrzeugen sind es ggf. Abschlepp- und Sachverständigenkosten.

Nicht ersatzfähig im Rahmen der §§ 437 BGB ff.  sind Kosten wie z.B. Verdienstausfall, Reisekosten oder Hotelkosten. Diese sind nur (vom Verkäufer) zu zahlen, wenn die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegeben sind.

Sollte der Verkäufer die Beseitigung des Mangels verweigern oder die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, hat der Käufer verschiedene Möglichkeiten, wobei es bei der Wahl der Anspruchsrichtung auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.
Der Käufer kann die Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme durch eine Werkstatt reparieren lassen und vom Verkäufer den Ersatz der Reparaturkosten verlangen.

Ferner kann der Käufer ggf. den Kaufpreis für das Fahrzeug mindern oder vom PKW-Kaufvertrag zurücktreten.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann jedoch erst erklärt werden, wenn ein zweiter Reparaturversuch durch den Verkäufer fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer jegliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert.
Mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag soll die Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrages - also die Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung der Nutzungsvorteile) erreicht werden.

In der Regel müssen also folgende Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag erfüllt sein:

  • Vorliegen eines erheblichen Mangels am Fahrzeugs
  • Anzeige des Sachmangels innerhalb der Gewährleistungszeit
  • Aufforderung zur Mängelbeseitigung
  • Fristsetzung zur Nachbesserung
  • Fortbestehen des Mangels
  • Erklärung des Rücktritts

Ein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag beim Kauf eines gebrauchten oder neuen Fahrzeugs ist durchsetzbar, wenn ein erheblicher Mangel am Fahrzeug vorliegt.

Der Mangel muss von einigem Gewicht sein. Anderenfalls sei es dem Käufer nach der Rechtsprechung zumutbar, den Sachmangel in Kauf zu nehmen.

Wann ein Mangel erheblich ist, in der Rechtsprechung umstritten und nicht klar definiert.

Dies ist häufig Anlass für streitige Auseinandersetzungen und wird in gerichtlichen Verfahren anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung und nötigenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt.
In einer recht aktuellen Entscheidung des BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13 hat sich der Bundesgerichtshof hierzu erklärt.
Der BGH hat in dieser Entscheidung einen Sachmangel als "unerheblich" im Sinne des Gesetzes angenommen, sofern die Kosten zur Beseitigung des Mangels nicht mehr als 5 % des Kaufpreises betragen.
Erst wenn die Mängelbeseitigungskosten oberhalb von 5 % des Kaufpreises liegen, sei ein erheblicher Mangel anzunehmen.

Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss sich der Käufer bei der Berechnung des zu erstattenden Kaufpreises die Gebrauchsvorteile durch Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen.

Nehmen Sie frühzeitig mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht Kontakt auf, wenn es zu Schwierigkeiten mit dem Verkäufer kommt.

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Anmerkung zum Diesel-Abgasskandal:

Seit Ende 2016 gibt es immer mehr veröffentlichte Urteile, in denen den Autokäufern von manipulierten Dieselfahrzeugen (vorwiegend der Marke VW und Audi) eine Entschädigung zugesprochen oder VW zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt wurde.

Wegen der Manipulation der Abgassoftware  in den Fahrzeugen von Volkswagen sowie deren Tochterfirmen besteht auch nach Ansicht des  Landgerichts Bielefeld ein Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Rückabwicklung des Vertrages aus deliktischer Haftung nach § 826 BGB (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, 6 O 149/16).

Nach Ansicht des LG Bielefeld und der meisten Landgerichte muss sich der Käufer jedoch die Nutzungsvorteile (gefahrene Kilometer nach einer bestimmten Formel) bei der Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs anrechnen lassen.

Auch Mercedes ist betroffen!

Aktuell beschäftigen neben Klagen gegen VW auch Klagen gegen Mercedes wegen des Dieselskandals die Landgerichte.

In der Regel enden etwaige Klagen gegen VW, Mercedes, Audi usw. wegen des Diesel-Abgasskandals erfolgreich.

Wenn Sie überlegen, gegen VW, AUDI oder Skoda wegen der manipulierten Software in Ihrem Dieselfahrzeug / wegen des Abgasskandals vorzugehen, wenden Sie sich an unsere Kanzlei.


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