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Verkehrsunfall / Unfallrecht

Im Jahr 2019 wurden im gesamten Bundesgebiet über 2,6 Millionen Verkehrsunfälle (2 667 863 Unfälle) von der Polizei aufgenommen. Pandemiebedingt reduzierte sich die Anzahl der Unfälle im Jahr 2020 um 16%. Im Jahr 2021 war mit insgesamt 2 314 938 Unfällen wieder ein leichter Anstieg der Unfallzahlen zu verzeichnen.

Unfälle mit Personenschaden beliefen sich Im Jahr 2021 auf insgesamt 258 987.

Spezialisten für Schadensersatz und Schmerzensgeld

Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist wichtig, dass seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger zügig und konsequent durchgesetzt werden. Ohne die kompetente Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht kommt es bei der Regulierung von Unfallschäden immer wieder zu erheblichen Anspruchskürzungen durch den Versicherer und Verzögerungen bei der Regulierung der Schadenspositionen. Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, empfehlen wir, schnell einen Verkehrsrechtler mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Bei einem unverschuldeten Unfall (z.B. Auffahrunfall, Fahrspurwechsel des Unfallgegners etc.) werden die Anwaltskosten komplett von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt.

Der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer erstattet die Kosten des Anwalts, denn die Anwaltskosten gehören zum Schaden.

Im Unterschied zu allen anderen, die Ihnen bei der Unfallabwicklung ihre Hilfe anbieten, ist nur der Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet, ausschließlich auf Ihren Vorteil zu achten und Sie vor unnötigen Schäden oder ungerechtfertigten Kürzungen der Ansprüche zu bewahren.

Sollten Sie den Unfall allein verschuldet oder eine Teilschuld haben, werden Sie die Anwaltskosten teilweise oder ganz tragen müssen.


Bei einem Verkehrsunfall haben Sie verschiedene Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, die wir Ihnen hiermit kurz darstellen:
Bei einem reinen Sachschaden haben Sie nicht nur einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten, sondern auch Anspruch auf Ersatz eines eventuellen Minderwerts (aufgrund eines geringeren Wiederverkaufswertes) des Fahrzeugs, auf Ersatz des Nutzungsausfalls, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, ggf. Ersatz von Erwerbsminderung sowie die allgemeine Unkostenpauschale.

Bei einem Sachschaden an Ihrem Fahrzeug können Sie wählen, ob Sie das Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen oder nur die Reparaturkosten (netto) für den Schaden laut Gutachten / Kostenvoranschlag geltend machen und den Schaden am Fahrzeug belassen oder selbst reparieren.

Bei geringen Schäden am Fahrzeug bis ungefähr 1.000,00 EUR ist in der Regel ein Reparaturkostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung des Autohauses als Schadensnachweis für die Regulierung durch den Versicherer ausreichend.

Bei höheren Schäden ist dringend zu empfehlen, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Die Beauftragung eines Sachverständigen sollte auch erfolgen, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

Sollte bei einem (mit)verschuldeten Unfall ein Gutachten erforderlich sein, entscheidet Ihre Vollkaskoversicherung, welcher Sachverständige den Schaden feststellt.

 

Fiktive Abrechnung des Reparaturschadens laut Gutachten / Kostenvoranschlag

Fiktive Abrechnung laut Gutachten des Sachverständigen bedeutet, dass Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen und stattdessen die vom Sachverständigen festgestellten voraussichtlichen Reparaturkosten geltend machen und sich diesen Betrag überweisen lassen.

Bei der fiktiven Abrechnung wird auf Grundlage des Sachverständigengutachtens oder des Kostenvoranschlags mit dem Versicherer abgerechnet. Bei der Abrechnung laut Gutachten wird der festgestellte Schadensbetrag netto, also ohne MwSt an den Geschädigten gezahlt.

Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt fordern.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kann den Geschädigten jedoch auf eine freie und damit günstigere Werkstatt verweisen, wenn das beschädigte Fahrzeug mehr als drei Jahre alt und das Fahrzeug nicht ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und ggf. repariert wurde.  

Für eine Verweisung an eine freie Werkstatt müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Qualität der Reparaturdurchführung muss gleichwertig sein
  • die freie Werkstatt muss mühelos und ohne Weiteres erreichbar sein.

Mietwagen und/oder Nutzungsausfallentschädigung

Sollte Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht fahrbereit und verkehrssicher sein, haben Sie grundsätzlich das Recht, ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

Die Mietdauer wird von den Versicherern häufig begrenzt auf den Zeitraum der Reparatur des Fahrzeugs oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

Prüfen Sie zunächst, ob Sie in der konkreten Situation einen Mietwagen benötigen.

Vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sollten Sie sich über die Mietpreise des Autovermieters erkundigen. Sollten Ihnen der Mietpreis sehr hoch erscheinen, erkundigen Sie sich bei einem anderen Anbieter nach den Mietwagentarifen, um keine Problem bei der Regulierung der Mietwagenkosten durch den Versicherer zu bekommen.

Die Durchsetzung des Ersatzes der gesamten Mietwagenkosten lässt sich zwar regelmäßig im gerichtlichen Verfahren erreichen; bei einem vorherigen Preisvergleich der jeweiligen Tarife verschiedener Vermieter lässt sich ein langwieriger Gerichtsprozess jedoch vermeiden.

Bei nur geringem Fahrbedarf von täglich ca.20 km sollten Sie ggf.  auch öffentliche Verkehrsmittel oder die Nutzung eines Taxis in Betracht ziehen.

Wenn Sie sich nicht dringend auf ein Fahrzeug angewiesen sind und kein Ersatzfahrzeug anmieten, können Sie alternativ ein Nutzungsausfallentgelt verlangen.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp und dem Alter des Fahrzeugs. Die Abrechnung erfolgt zumeist nach Klassen nach den Tabellen von Sanden - Danner / Küppersbusch. Der Entschädigungsbetrag liegt zwischen 25,00 EUR bis zu 150,00 EUR pro Tag.

 

Personenschadenrecht

Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Personenschaden / Großpersonenschaden

Im Bereich des Großpersonenschadens ist unbedingt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oder jedenfalls ein Spezialist für die Regulierung von Personenschäden hinzuzuziehen. Dies ist bei der Auseinandersetzung mit der scheinbar übermächtigen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nach unser Meinung zwingend.

Im Jahr 2021 gab es insgesamt 323.129 Verletzte bei Verkehrsunfällen. Pandemiebedingt war die Zahl der Verletzten geringer als in den Jahren zuvor.  

Im Gesamtjahr 2018 wurden bei Verkehrsunfällen in Deutschland 396.018 Menschen verletzt, was auch einen Durchschnittswert der letzten Jahre darstellt.

Rechtsanwalt Hottelmann hat sich neben der Regulierung der unfallbedingten Sachschäden auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche bei einem massiven Personenschaden (sog. Großpersonenschaden) oder die Geltendmachung der Ansprüche der Hinterbliebenen bei einem Unfalltod spezialisiert.

Wurden Sie bei einem Unfall verletzt, besteht gegen den Schädiger u.a. ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Weitere Ansprüche wie Ersatz des Haushaltsführungsschadens, Erwerbsschaden, Rentenanspruch, Übernahme von Heilbehandlungskosten und Rehabilitation bestehen ebenfalls gegen den Versicherer und werden nachstehend erläutert.

Die Körperverletzung liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei einem Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit vor.

Durch das Schmerzensgeld sollen neben dem Körperschaden auch seelische Schäden ausgeglichen werden, sofern Sie eine primäre Folge des Unfalls sind.
Für die Bestimmung der Höhe des jeweiligen Schmerzensgeldes gibt es Urteilssammlungen (z.B. Schmerzensgeldbeträge von Hacks – Wellner – Häcker) und Schmerzensgeldtabellen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob Tabellen und Urteilssammlungen den konkreten Einzelfall in der gebotenen Form widerspiegeln können. Welcher Schmerzensgeldbetrag ist angemessen, wenn Sie durch einen Unfall ein Körperteil verloren haben, querschnittsgelähmt im Rollstuhl sitzen oder ein Angehöriger im Koma liegt? Auch ein sehr hoher Schmerzensgeldbetrag wird solche Schicksalsschläge nicht angemessen entschädigen.

Dennoch werden wir uns für die Durchsetzung des höstmöglichen Ersatzbetrages einsetzen.

Der Versicherer wird in der Regel versuchen, die Verletzungen und die Verletzungsfolgen als weniger schwerwiegend darzustellen.

Ihre Beschwerden und die Ursächlichkeit der Verletzungen durch den Unfall werden von der Versicherung oftmals in Zweifel gezogen.

Die Versicherer neigen dazu, dem Geschädigten schnell einen sog. Abfindungsvergleich mit Erledigungserklärung vorzulegen. Dieser sollte von Ihnen niemals ohne Rücksprache eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht unterzeichnet werden.

Unsere Aufgabe als spezialisierte Kanzlei ist es, den höchsten Schadensersatzbetrag für Sie durchzusetzen. Wir sind darauf spezialisiert, Ersatzansprüche bei massiven Verletzungsfolgen mit der gebotenen Sorgfalt aufzubereiten und darzustellen. Wir machen Ihre Beschwerden und Beeinträchtigungen, Ihre Ängste und Leiden gegenüber dem Versicherer und ggf. den Gerichten sichtbar und stellen den jeweiligen Einzelfall ins Zentrum der Entscheidung.

Insbesondere bei Schwerstschäden muss ein sehr hohes Schmerzensgeld Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein.
Dies gilt auch als Genugtuung sowie Anerkennung Ihrer Situation und Ihrer Beeinträchtigung.

Der am häufigsten vorkommende Personenschaden bei Verkehrsunfällen ist das sog. „Halswirbelsäulen-Syndrom“ oder „Schleudertrauma“ genannt.
Als Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug kommt es zu einer Überdehnung der Halswirbelsäule, die ursächlich für erhebliche Nacken- und Kopfschmerzen ist.
Das Besondere an dieser Verletzung ist, dass die Schmerzen in der Regel nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst ca. 24 Stunden später auftreten, so dass es bei einer eventuellen Erstversorgung zunächst unerkannt bleibt.

Die Versicherer haben bei der außergerichtlichen Regulierung in den letzten Jahren versucht, das geforderte Schmerzensgeld erheblich zu kürzen.
Auch aus diesem Grund ist es ratsam, einen Verkehrsanwalt zu konsultieren.

 

Haushaltsführungsschaden – Ersatz bei Beeinträchtigung oder Ausfall unentgeltlicher Arbeit in Privathaushalten

Der Geschädigte eines Unfalls hat gegen den Verursacher neben dem Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten sowie Schmerzensgeld auch einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens.

Der Haushaltsführungsschaden ist gegeben, wenn der Verletzte – Hausfrau, Hausmann oder auch mithelfender Familienangehöriger – infolge des Unfalls entweder vorübergehend oder auf Dauer den Haushalt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang führen kann.

Der Haushaltsführungsschaden bemisst sich danach, welche Tätigkeiten die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt hat und welche nach dem Unfall nicht mehr erfüllt werden können.

Der fiktive Schaden kann mit Berechnungstabellen und Fragebogen nach Schulz-Borck / Pardey ermittelt werden.
Auf der Grundlage der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder, der Wohnungsgröße, der Ausstattung mit elektrischen Geräten (z.B. Spülmaschine etc), der Angabe zu den unfallbedingten Einschränkungen sowie der Dauer der Beeinträchtigung berechnet sich der Haushaltsführungsschaden.

Es ist mittlerweile anerkannt, dass ein Betrag von 10,00 EUR pro Std. für die Leistung einer Haushaltshilfe angemessen sein kann. Diese kann entweder durch eine angestellte Haushaltshilfe oder z.B. Familienmitglieder geleistet werden.

Zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens hat unsere Kanzlei entsprechende Fragebogen erstellt. » download  (Link: PDF-Erfassung des Haushaltsführungsschadens)

 

Erwerbsschaden

Nach §§ 842, 843 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auch auf die unfallbedingten Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen im Arbeitsleben.
Bei einem Arbeitnehmer besteht der zu ersetzende Verdienstausfall in dem Betrag, um den der tatsächliche Verdienst hinter dem zurückbleibt, den der Verletzte ohne den Unfall voraussichtlich erzielt hätte.

Auch bei verletzten Selbstständigen besteht der erstattungsfähige Schaden in den negativen Auswirkungen des Ausfalls der Arbeitsleistung.

 

Unterhaltsschaden im Todesfall

 

Hinterbliebenengeld

 

Weitere Ansprüche, die in Verbindung mit einem Unfall stehen

Der Geschädigte kann u.a. nachstehende weitere Kosten geltend machen:

  • Abschleppkosten
  • Unkostenpauschale in Höhe von circa 25 Euro
  • Finanzierungskosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Rahmen einer
  • Vorfinanzierung z.B. bei Totalschaden (Zinsschaden)
  • Sachschäden wie Bekleidung, Sonnenbrille, mobiles Navigationsgerät etc.

Bei Totalschaden:

  • Kosten für die Ab- und –Anmeldung des Unfall- und des Ersatzfahrzeugs
  • Kosten für das Kennzeichen
  • ggf. Entsorgungskosten
  • ggf. Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung

 

Die Rechtsanwälte Hottelmann & Horstmann als eine auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei übernehmen die Abwicklung Ihres Unfalls und setzen Ihre Schadensersatzansprüche konsequent durch.

Sie können auch unseren Aufnahmebogen- Verkehrsunfall » download  [PDF-File | 62 KB] benutzen.
Bitte teilen Sie uns die Unfalldaten über unseren Aufnahmebogen-Verkehrsunfall mit.
Senden Sie den Aufnahmebogen sowie unsere allgemeine Vollmacht » download
 [PDF-File | 31 KB] ausgefüllt an unsere Kanzlei Hottelmann & Horstmann in Bielefeld.

Wir setzen uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung und kümmern uns in Absprache mit Ihnen um alles Weitere. Selbstverständlich werden Sie über sämtliche Verfahrensschritte unterrichtet und erhalten unsere Schriftsätze in Kopie.

 


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